Meistbegünstigung

Meistbegünstigung
1. Begriff: M. verpflichtet einen Staat, alle handelspolitischen Vergünstigungen, v.a. Zollvorteile, die einem anderen Staat eingeräumt wurden, allen anderen Staaten einzuräumen, mit denen M. vereinbart ist.
- 2. Arten: a) Unbedingte und unbeschränkte M.: Das Verbot der Diskriminierung erstreckt sich auf alle Einfuhrwaren, alle Länder und alle Arten der Handelserschwerung.
- b) Beschränkte M.: Nur vertraglich vereinbarte Waren sind betroffen oder ausdrücklich ausgenommen.
- c) Bedingte M.: Gewährung eines Vorteils verlangt eine entsprechende Gegenleistung (Reziprozität).
- 3. Rechtliche Grundlagen: M. wurde erstmals 1860 zwischen England und Frankreich vertraglich fixiert. M.-Verpflichtung kann aus bilateralen Abkommen mit dem Prinzip der Reziprozität beruhen oder auf multilateralen Verträgen. M. gehört zu den Grundpfeilern der  World Trade Organization (WTO) und gilt auch in den Teilabkommen  GATT,  GATS und  TRIPS. Bilaterale Liberalisierungsfortschritte gelten automatisch multilateral.
- Ausdrücklich ausgenommen von der Verpflichtung zur M. sind in der WTO  Zollunionen,  Freihandelszonen und Commonwealth-Präferenz, letztere als Altpräferenz. Auf der  UNCTAD-Konferenz in Neu-Delhi (1968) wurden ab 1971 sog. Allgemeine Zollpräferenzen der Industrieländer zu Gunsten der Entwicklungsländer vereinbart.
- 4. Bedeutung: M. verhindert wirtschaftliche Diskriminierung im internationalen Handel und trägt somit zur Verbesserung der internationalen Arbeitsteilung bei. Allerdings unterliegen ca. 50 Prozent des Welthandels nicht mehr dem Prinzip der M. (Ausnahmebereiche). M. wird durch  nicht-tarifäre Handelshemmnisse unterlaufen wie z.B. durch Kontingentierungen der Wareneinfuhr, Differenzierung von Frachttarifen und bürokratischen Maßnahmen der Zollbehörden.

Lexikon der Economics. 2013.

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